Fotografie

David gegen Goliath – Ein kleiner Stein mit großer Wirkung

Internet-Plattformbetreiber wie YouTube/Google, Facebook und Co müssen sich dank des Rechtsschutz­verband der Fotografen Österreichs (RSV) an österreichisches Urheberrecht halten!

Zur Vorgeschichte

Eine bekannte Wiener Fotografin musste im Jahr 2018 feststellen, dass eine von ihr angefertigte Exklusivaufnahme von Hans Hölzel (alias Falco) in einem auf der Seite www.youtube.com veröffentlichten Video ohne ihres Wissens eingeblendet und damit unerlaubt der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Sie wendete sich daher direkt an den Betreiber der Video-Plattform, um zu erfahren, wer für die Veröffentlichung verantwortlich ist, und um die Löschung ihres Bildes zu erwirken.

Nachdem die Fotografin trotz mehrmaliger Versuche aber keine oder lediglich automatisierte Antworten von den eigentlich hierfür zuständigen Stellen erhielt, übergab sie die Angelegenheit dem Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs (RSV) bzw. dessen Verbandsanwaltskanzlei, der Steinmayr & Pitner RAe GmbH. Diese brachten (nach ebenso erfolglosen Bemühungen) schließlich eine entsprechende Klage beim hierfür zuständigen Handelsgericht in Wien ein.

Als die Klage (letztendlich) in den USA zugestellt werden konnte, wurde auch das Foto von der Video-Plattform entfernt. Ein Anerkenntnis der Unterlassungsverpflichtung erfolgte jedoch nicht, vielmehr begründete die beklagte Partei, dass es ihr, aufgrund der schier unendlichen Anzahl der auf ihrer Webseite veröffentlichten Videos, schlichtweg unmöglich wäre allen Urheberrechtsverstößen gehörig nachzugehen. Weiters wurde auch damit argumentiert, dass es aufgrund des datenschutzrechtlichen Verbotes Kundendaten weiterzugeben, nicht möglich sei.

Weil die Videoplattform-Betreiberin sohin weder die Unterlassungsverpflichtung anerkennen, noch die geforderten Auskünfte erteilen wollte, musste dennoch das Gericht über das Klagebegehren entscheiden.

Erfreulicher Weise folgte das Handelsgericht Wien den Argumenten der beklagten Partei nicht.

Abgesehen von einer allfälligen Verpflichtung Urheberrechtsverstöße durch sogenannte „Upload-Filter“ erst gar nicht zu ermöglichen, bleibt die Verpflichtung weiterhin bestehen, dass bei Bekanntwerden von derartigen Eingriffen entsprechend zu handeln ist; dies unabhängig von der Anzahl an hochgeladenen Videos und Usern.

Begründung

Sobald eine Urheberrechtsverletzung in Österreich begangen wird oder sich zumindest auf das österreichische Gebiet auswirkt [was bei Veröffentlichungen im Internet bereits dann gegeben ist, wenn die entsprechende Webseite in Österreich abrufbar ist] kann sowohl derjenige, der die Urheberrechtsverletzung unmittelbar begangen hat, als auch jeder, der dazu beiträgt zur Unterlassung verpflichtet werden. Wenn ein solcher Beitrag „lediglich“ in der Bereitstellung einer Internet-Plattform besteht, ist nach der österreichischer Rechtslage jedoch als Besonderheit eine vorherige Abmahnung notwendig (siehe § 81 UrhG).

Fazit

Ein Ende der immer noch (defacto) rechtsfreien Räume im Internet scheint langsam in Sicht! YouTube/Google, Facebook und Co werden sich in Zukunft nicht mehr auf Ausreden, wie hier geschildert, berufen können. Auch wenn diese Plattformen enorme Größen erreichen, kann sich jeder, der sich in seinen Urheberrechten verletzt sieht, dagegen auch zur Wehr setzten.

Wir, als die Verbandsanwälte des Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs (RSV) sowie die Wirtschaftskammern arbeiten unentwegt an der Durchsetzung dieser Rechte.

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