Neues Schutzschild für Fotografen

Fotografie

Neues Schutzschild für Fotografen

Seit Monaten geistern Informationen, Meinungen und Halbwahrheiten zur geplanten EU-Copyright-Richtlinie durch sämtliche Medien. Kern der Reform ist Artikel 13, der zwischenzeitig in den Artikel 17 eingebettet wurde und die vieldiskutierten „Upload-Filter“ betrifft. Im Konkreten geht es darum, dass große Plattformen eine Überprüfungspflicht treffen wird, ob hochgeladene Inhalte urheberrechtlich geschütztes Material enthalten. Die Plattformen sollen mithilfe technischer Maßnahmen – den sogenannten Upload-Filtern – dafür sorgen, dass nicht-autorisierte Inhalte gar nicht angeboten werden können.

Im österreichischen Urheberrecht ist bereits jetzt klar geregelt, dass das interaktive Wiedergabe und Zurverfügungstellungsrecht nur dem Urheber bzw. einem tatsächlich Berechtigten zukommt und jede nicht genehmigte Verwendung unter anderem Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann. Konkret hat gemäß § 18a UrhG der Urheber „das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie etwa ein Foto, darf daher ohne Erlaubnis des Urhebers weder auf den oben genannten Plattformen noch anderswo im Internet verbreitet oder veröffentlicht werden.

Die nunmehrige Reform bewirkt eine Verschärfung der in den innerstaatlichen Gesetzen ohnehin geregelten Verwertungsrechte. Sie verpflichtet in diesen Zusammenhang Plattformbetreiber, die in rechtlicher Hinsicht für Urheberrechtsverletzungen kaum haftbar zu machen sind, zu Maßnahmen, um Eingriffe in das oben zitierte Wiedergabe- und Zurverfügungstellungsrecht zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen für die Urheber eine Stärkung ihrer Rechtsposition bringen und führen dazu, dass geschützte Werke lizensiert werden müssen, bevor sie auf den Plattformen landen und mitunter der Urheber kaum mehr Möglichkeiten hat, eine Verbreitung zu verhindern.

Damit setzt der europäische Gesetzgeber ein wichtiges Zeichen gegen das weit verbreitete und unrichtige Rechtsverständnis des Internets als rechtsfreien Raum. Abzuwarten bleibt die tatsächliche Umsetzung des österreichischen Gesetzgebers, der zu gewährleisten haben wird, dass die obengenannten Maßnahmen auch ergriffen werden können. Damit wäre jedenfalls auch für die österreichischen Berufsfotografen ein wichtiger Schritt getan, um die Plattformen zu einem Raum zu machen, der Urheberrechte schützt und Maßnahmen ergreift, die eine Verfolgung der Nutzer gewährleistet, wenn diese Material ohne Zustimmung des Urhebers verwenden.

* Der Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs (RSV) bietet seinen Mitgliedern seit mehreren Jahrzehnten Rechtsschutz in Urheberrechts- und Eintreibungsangelegenheiten und steht mit seinen Verbandsanwälten Mag. Nina Steinmayr und Mag. Florian Pitner rechtsberatend zur Seite.

Nähere Kontaktdaten und weiterführende Informationen finden Sie unter www.rsv-fotografen.at und www.sp-r.at.

Ihre Anfrage