
rechtefrei - erstellt mit ChatGPT am 03.04.2025
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Kreditbearbeitungsgebühren zurückfordern?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit seiner Entscheidung zu 7 Ob 169/24i eine juristische Zäsur gesetzt, die weit über den Einzelfall hinausreicht: Erstmals seit Jahren stellte der OGH klar, dass formularmäßig vereinbarte Kreditbearbeitungsgebühren unzulässig sein können – insbesondere dann, wenn sie pauschal nach einem Prozentsatz der Kreditsumme bemessen werden.
Hintergrund: Der lange Weg zur Klarstellung
Über Jahre hinweg wurden Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen von Banken routinemäßig eingehoben – meist als fixer Prozentsatz der Kreditsumme. Diese Praxis war bislang durch Judikatur des OGH gedeckt (etwa 6 Ob 13/16d). Doch mit der Entscheidung 7 Ob 169/24i erfolgt nun eine grundsätzliche Kehrtwende, ausgelöst nicht zuletzt durch die restriktive Auslegung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Der Anlassfall betraf eine Klage der Arbeiterkammer gegen eine österreichische Großbank, deren AGB-Klauseln Bearbeitungsentgelte von 1,5 % bei Kreditvergabe und bis zu 3 % bei Zwischenfinanzierungen vorsahen. Der OGH qualifizierte diese Entgelte als nicht Teil der Hauptleistung und somit als kontrollfähige Nebenentgelte nach § 879 Abs 3 ABGB.
Juristische Begründung des OGH
Der Gerichtshof argumentiert differenziert:
- Kreditbearbeitungsentgelte seien nicht als Hauptleistung zu werten, da sie sich nicht auf die Kernpflichten des Kreditvertrags beziehen (Zuzählung und Rückzahlung des Kapitals).
- Eine pauschale Bemessung nach Kreditvolumen sei nicht sachlich gerechtfertigt, da der tatsächliche Bearbeitungsaufwand der Bank nicht mit der Kredithöhe korreliere.
- Die Klauseln stellen eine gröbliche Benachteiligung dar, weil für Standardtätigkeiten ein zusätzliches Entgelt verlangt wird, ohne dass ein zusätzlicher Nutzen für Konsument:innen erkennbar ist.
- Schließlich sei die Transparenzpflicht (§ 6 Abs 3 KSchG) verletzt, da nicht klar ersichtlich ist, welche konkreten Leistungen mit dem Entgelt abgegolten werden.
- Besonders deutlich wird das Urteil bei einem Beispiel: Bei einem Kredit von 440.000 € würde ein Bearbeitungsentgelt von 1,5 % zu Kosten von 6.600 € führen – ohne nachvollziehbaren Mehraufwand.
Verjährung und Rückforderung
Ein zentrales Detail betrifft die zeitliche Komponente: Laut ständiger Rechtsprechung des EuGH und des OGH gelten auch alte Verträge, da höchstgerichtliche Entscheidungen rückwirkend anwendbar sind. Die Verjährungsfrist beträgt dabei 30 Jahre (§ 1478 ABGB). Auch Kreditverträge aus den 1990er-Jahren können daher noch zu Rückforderungen berechtigen.
Was bedeutet das für Kreditnehmer:innen?
Betroffen sind alle Konsument:innen, die in den vergangenen Jahrzehnten Kreditverträge mit Bearbeitungsgebühren abgeschlossen haben – insbesondere bei Wohnbau-, Konsum- oder Autokrediten. Der Rückforderungsbetrag kann – je nach Kredithöhe – mehrere tausend Euro betragen.
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Fazit
Mit der Entscheidung 7 Ob 169/24i hat der OGH ein klares Signal zugunsten von Verbraucherschutz und Transparenz im Kreditwesen gesetzt. Es lohnt sich, ältere Kreditverträge prüfen zu lassen – denn Unrecht wird nicht durch Zeit geheilt.