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Verzug beim Fixgeschäft gemäß § 919 ABGB

Nicht erst seit der COVID 19 – Pandemie stellt sich vermehrt die Frage für Fotografen und andere Auftragnehmer, was passiert, wenn beispielsweise ein Hochzeitstermin wegen Krankheit nicht wahrgenommen werden kann.

Grundlegende Verpflichtung jeder (mir bekannten) zivilrechtlich organisierten Gesellschaft ist, dass nicht nur Gesetze, sondern auch Verträge bindend sind. Auch bei uns gilt daher, dass jeder, der mit einem anderen einen Vertrag eingeht seinen Teil der Vereinbarung erfüllen muss. In unserem Beispiel hat demnach der Fotograf rechtzeitig bei der Hochzeit seines Kunden zu erscheinen und die Feier vereinbarungsgemäß fotografisch festzuhalten, um dem Auftraggeber die Bilder gegen Entgelt übergeben zu können. Der Auftraggeber wiederum hat die Verpflichtung bei Übergabe der Bilder den vereinbarten Werklohn an den Auftragnehmer, somit an den Fotografen, zu bezahlen.

Wenn der Fotograf den Vertrag zwar grundlegend erfüllen möchte, jedoch wegen Krankheit oder wegen eines positiven COVID-19 Testes nicht kann oder darf, spricht das Gesetz von einem sogenannten Verzug, der je nach Einzelfall – entweder dem Fotografen vorwerfbar ist oder nicht.

Normalerweise könnte sich der Auftraggeber aussuchen, ob er an einer Vertragserfüllung weiterhin festhält oder die Auflösung des Vertrages wünscht. Nachdem bei Hochzeiten und ähnlichen Veranstaltungen in aller Regel davon auszugehen ist, dass keine Vertragserfüllung zu einem anderen Zeitpunkt gewünscht ist („Fixgeschäft“), so wird man den Vertrag als aufgelöst ansehen können.

Solange der Gesetzgeber hier nicht durch Sonderbestimmungen eingreift, wird man vorweg zwar nicht abschließend beurteilen können, ob eine Erkrankung, die eine Vertragserfüllung verhindert vorzuwerfen ist oder nicht. In einem anderen Fall aus dem Jahr 2005 wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) zwar festgestellt, dass es sich beim Ausbruch der damaligen SARS-Pandemie tatsächlich um ein Ereignis von höherer Gewalt gehandelt hat, welches dem Fotografen in unserem Beispiel vermutlich auch nicht vorzuwerfen gewesen wäre.

Sollte dem Auftragnehmer dennoch ein Vorwurf gemacht werden können, so muss auch damit gerechnet werden, dass ein entsprechender Schadenersatz zu leisten ist. Wie sich ein derartiger Schadenersatz jedoch wiederum zusammensetzt und beziffert, bleibt ebenso fraglich und dem Einzelfall vorbehalten.

Es wird daher insbesondere in Zeiten von Pandemien wie COVID-19 aber auch in Zeiten „normaler“ Grippewellen dringend empfohlen, dass entsprechende Vereinbarungen bei der Vertragsgestaltung getroffen werden. Zumindest sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, dass ein oder mehrere Ersatzfotografen den Termin wahrnehmen können, und dass eine Haftungsobergrenze den Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers deckelt.

In jedem Fall empfiehlt es sich hierfür auch entsprechende Haftpflichtversicherungen zu vergleichen und gegebenenfalls abzuschließen.

Der Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs (RSV) sowie die Verbandsanwaltskanzlei Steinmayr & Pitner Rechtsanwälte GmbH (www.sp-r.at) beraten Sie sehr gerne.

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